Für Rechtsgeschäfte, die den Verkauf einer Ware / die Erbringung einer Dienstleistung / die Erbringung einer Werkleistung durch blue-technologies zum Gegenstand haben, gelten ergänzend die hier unter B) dargestellten Verkaufsbedingungen.
  1. Funktions- und Leistungsangaben 1.1. Die geschuldete Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistung der blue-technologies ergibt sich ausschließlich aus den dem Kunden zur Verfügung gestellten Vertragsdokumenten, insbesondere den etwaigen Funktions- und Leistungsbeschreibungen. Diese und sonstige Angaben stellen nur Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
1.2. blue-technologies berät den Kunden nach bestem Wissen aufgrund ihrer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Leistungen oder Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
  1. Vergütungen, Zahlungsbedingungen 2.1. Alle im Vertrag und in Preislisten genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Steuern und Abgaben (insbes. USt.).
2.2. Für Arbeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten (werktags 08:00 – 18:00 Uhr) ist blue-technologies berechtigt, die nachfolgenden Zuschläge – ergänzend zum vertraglich vereinbarten Preis – zu verlangen. Als Werktage gelten Tage von Montag bis Freitag.
  1. a) werktags 06:00 – 08:00 Uhr: 50% Zuschlag
  2. b) werktags 18:00 – 22:00 Uhr: 50% Zuschlag
  3. c) werktags 22:00 – 06:00 Uhr: 100% Zuschlag
  4. d) Samstag 06:00 – 22:00 Uhr: 50% Zuschlag
  5. e) Samstag 22:00 – 06:00 Uhr: 100% Zuschlag
  6. f) Sonntag/bundeseinheitliche Feiertage sowie solche in NRW: 100% Zuschlag
2.3. blue-technologies ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die Zahlungen ohne Abzug zu erbringen. 2.4. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Danach gerät der Kunde automatisch in Verzug. Beratungsleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass sämtliche Rechnungen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. 2.5. Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich gegenüber blue-technologies geltend zu machen. Danach sind Einwendungen des Kunden gegen die in Rechnung gestellte Forderung ausgeschlossen. 2.6. Vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Vereinbarungen ist der Kunde, wenn er aufgrund des Vertrages zur Zahlung einer sog. Pflegegebühr und / oder Miete verpflichtet ist, bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung verpflichtet. Jährlich in Rechnung gestellte Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum im Voraus zu zahlen. Danach befindet sich der Kunde in Verzug. 2.7. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist blue-technologies berechtigt, den sofortigen Ausgleich sämtlicher noch ausstehender Rechnungen sowie für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu verlangen.
  1. Abnahme 3.1. Sofern blue-technologies sich zu einer werkvertraglichen Leistung verpflichtet hat, wird blue-technologies den Kunden über die Fertigstellung des Werkes informieren (Erklärung der Abnahmebereitschaft).
3.2. Der Kunde hat die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Abnahme vorzunehmen. 3.3. blue-technologies ist berechtigt, 14 Tage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, unabhängig von der tatsächlichen Abnahme des Kunden, die insoweit vereinbarte Vergütung zu verlangen.
  1. Störungen bei der Leistungserbringung 4.1. Wenn eine Ursache, die keiner der beiden Vertragspartner zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), die Termineinhaltung unmöglich macht, verschieben sich die vereinbarten Termine um die Dauer der Störung, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich auftretenden Störung und die Dauer der Störung unverzüglich zu unterrichten.
4.2. Erhöht sich der Aufwand bei blue-technologies aufgrund einer Störung, kann blue-technologies auch eine Vergütung für den entstehenden Mehraufwand verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten. Der Mehraufwand ist dann entsprechend der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen zu berechnen. 4.3. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der blue-technologies vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder ein solches Recht behauptet, wird der Kunde auf Verlangen innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. 4.4. Bei einer Verzögerung der Leistung, soweit diese keinen Sachmangel darstellt, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von blue-technologies zu vertreten ist.
  1. Eigentumsvorbehalt 5.1. blue-technologies behält sich das Eigentum an sämtlichen von blue-technologies zu übereignenden Gegenständen (einschließlich einzuräumender Rechte) bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag vor.
5.2. blue-technologies ist berechtigt, dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzugs die Nutzung einer Leistung von blue-technologies zu untersagen. Dieses Recht kann blue-technologies nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für sechs Monate, und nur dann, wenn die verzugsbegründende Nichtleistung nicht unverhältnismäßig gering ist. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 5.3. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
  1. Liefertermine 6.1. Prognostizierte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart ist. Die Vereinbarung eines verbindlichen Leistungstermins steht stets unter dem Vorbehalt, dass blue-technologies die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
6.2 Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins um 4 Wochen kann der Kunde blue-technologies auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  1. Pflege von Software 7.1. Die Pflege von Software muss zusätzlich beauftragt werden und wird in diesem Fall von blue-technologies gegen Zahlung einer monatlichen sog. Pflegegebühr durchgeführt. Die im jeweiligen Vertragsverhältnis zu erbringenden Pflegeleistungen ergeben sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen. Sie können unter anderem Updates, Upgrades, Fehlerbehebung oder eine Service-Hotline umfassen.
7.2. Im Rahmen der Pflegeleistungen hat blue-technologies das Recht, den Leistungsumfang der Programme zu erweitern bzw. zu ändern, falls dies zur besseren Handhabung im Rahmen der allgemeinüblichen Nutzung dienlich ist. Diese sogenannten Upgrades sind entgeltpflichtig (zusätzlich zur Pflegegebühr) und vom Kunden entsprechend der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen zu vergüten. Sofern der Kunde keine Upgrades wünscht, hat er dies blue-technologies bei Vertragsschluss mitzuteilen. 7.3. Die Pflegeleistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von blue-technologies ausgelieferten Softwarestand erbracht. 7.4. Sofern der Kunde Fremdsoftware (d.h. nicht von blue-technologies entwickelte Software) von blue-technologies erwirbt, für welche der Fremdsoftware-Anbieter die Pflege übernimmt, erkennt der Kunde die jeweils aktuellen Pflegebedingungen an, die zwischen blue technologies und dem Fremdsoftware-Anbieter vereinbart worden sind. Diese gelten vorrangig. Dem Kunden werden die Pflegebedingungen bei Vertragsschluss und bei Änderungen zugänglich gemacht.
  1. Urheber- und Nutzungsrechte 8.1. blue-technologies gewährt dem Kunden für den vereinbarten Nutzungszeitraum ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Software entsprechend den vertraglichen Vorgaben im Land des Lieferortes für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
8.2. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen verbleiben bei blue-technologies oder, sofern es sich um Schutzrechte Dritter handelt, bei dem Dritten als Rechteinhaber. Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise und Vermerke auf Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstige Schutzrechte zu entfernen oder die entsprechenden Hinweise und Vermerke zu verändern. 8.3. blue-technologies stehen sämtliche Rechte an Weiterentwicklungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu, die während der Vertragslaufzeit gemacht werden, es sei denn, dem Kunden wurden ausdrücklich Rechte eingeräumt. Dies umfasst auch Weiterentwicklungen, die nach Vorgaben oder unter Mitarbeit von Kunden entstanden sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 8.4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde keinerlei Ansprüche und Rechte hinsichtlich des Quellcodes der Software. 8.5. Unbeschadet seiner Rechte aus § 69e UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, das Softwareprodukt oder die Fremdsoftware zu ändern, zu dekompilieren, zu übersetzen, Teile zu entfernen oder irgendwelche Verfahren anzuwenden, um den Quellcode zu ermitteln oder sonstige Informationen über Konzept oder Erstellung des Softwareprodukts oder der Fremdsoftware zu erlangen. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Softwareprodukts gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Produktnutzung zu erreichen. 8.6. Soweit dem Kunden Fremdsoftware überlassen wird, gelten vorrangig die zwischen blue-technologies und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Dem Kunden werden die Nutzungsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich gemacht.
  1. Sachmängel 9.1. Der Kunde hat die Ordnungsmäßigkeit der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich nach Übergabe / Zurverfügungstellung zu prüfen und jegliche Beanstandungen, insbesondere Sachmängel, innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form darstellen und alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen enthalten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Kann die Mangelhaftigkeit nur mit unzumutbaren Untersuchungen festgestellt werden, ist die Mangelhaftigkeit unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls erst nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Bei Missachtung dieser Regelungen gilt die vertragsgegenständliche Leistung als genehmigt.
9.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Ziff. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie in den Fällen, in denen weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung greifen (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB, §§ 444, 445b BGB). Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gem. Ziff. 7. der vorstehenden AGB verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 9.3. Die Bearbeitung der Sachmangelanzeige des Kunden durch blue-technologies führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung aufgrund eines Anerkenntnisses gem. § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB tritt durch die bloße Zusage, einen vom Kunden behaupteten Sachmangel zu überprüfen, nicht ein. 9.4. blue-technologies kann eine Vergütung ihres Aufwands für Macherfüllungs-handlungen verlangen, soweit a) blue-technologies auf Grund einer Meldung des Kunden tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden, weil er mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen konnte, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt. 9.5. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde den entsprechenden Mangel bei Abschluss des Vertrags kannte. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet blue-technologies nur, sofern blue-technologies die Mangelfreiheit zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. 9.6. Zusätzlich gelten für Mängel an Software die folgenden Regelungen: a) blue-technologies übernimmt keine Gewähr dafür, dass Standard-Software den Kundenanforderungen genügt oder dass Standardsoftware mit anderer Software des Kunden fehlerfrei zusammenarbeitet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. b) Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass blue-technologies dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Softwaremangels zu vermeiden. 9.7. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt ergänzend Ziff. 7 der vorstehenden AGB.
  1. Rechte Dritter 10.1. Die Software von blue-technologies ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, zu liefern bzw. zu überlassen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
10.2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von blue- technologies seine Rechte verletzt, wird der Kunde blue-technologies unverzüglich von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter schriftlich unterrichten und blue- technologies sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Blue-technologies und gegebenenfalls deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter ohne ausdrückliche Zustimmung von blue-technologies anzuerkennen. 10.3. Werden durch eine Leistung von blue-technologies Rechte Dritter verletzt, wird blue-technologies nach eigener Wahl auf eigene Kosten a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder b) die Software in der Weise verändern oder ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, oder c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn blue-technologies keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. 10.4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass a) die vertragsgegenständlichen Leistungen im Widerspruch zu den vertraglichen Bestimmungen oder etwaigen Dokumentationen genutzt werden oder b) die vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden oder Dritte modifiziert wurden und diese Modifikation für die Schutzrechtsverletzung ursächlich ist. 10.5. Auf die Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln finden die Regelungen der Ziff. 9 entsprechende Anwendung. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt ergänzend Ziff. 7 der AGB.